Die besondere Tragik: Die beiden jüngsten Opfer hätten geschützt werden können! Doch die französischen Behörden haben wirksamen Schutz der Kinder und ein rechtzeitiges Strafverfahren gegen die Täter unterlassen…
Nièvre/Frankreich, 01.06.2012: Für die Verstümmelung der Genitalien seiner vier Töchter wurde am Freitag ein Ehepaar aus Guinea für schuldig befunden und zu einer milden Haftstrafe verurteilt: Laut Urteil muss der Vater zwei Jahre hinter Gitter, die Mutter 18 Monate. Wie Le Monde berichtet, bleibt der Richter mit dieser Entscheidung weit unter der Forderung des Staatsanwaltes, der für den Vater 8 Jahre und für die Mutter 6 Jahre ohne Bewährung gefordert hatte.
Unmittelbar nach der Urteilsverkündung kündigte der Präsident des Gerichts in Nevers an, es sei „keinesfalls sicher, dass die Beiden ins Gefängnis gehen“ da der Strafvollzugsrichter prüfen werde, in welchem Maß die Strafe abgeändert werden könne! Doch damit nicht genug:
Aus dem Bericht eines Prozessbeobachters geht sowohl die besondere Skrupellosigkeit der Täter als auch das offensichtliche Versagen der französischen Behörden hervor, denn die beiden jüngsten Opfer hätten geschützt werden können (1):
Seit 2005 war den französischen Behörden bekannt, dass es sich bei dem Ehepaar – wie bei 96% aller Familien in Guinea – um Verstümmelungstäter handelt, die ihren weiblichen Kindern die Genitalien abschneiden lassen. Die damals 14-jährige älteste Tochter musste am Blinddarm operiert werden. Dabei stellten die Ärzte eher zufällig fest, dass das Mädchen Opfer einer Genitalverstümmelung (Klitoris- und Labienexzision) geworden war.
Da Genitalverstümmelung in Frankreich – im Gegensatz zu Deutschland (2) – ein meldepflichtiges Verbrechen darstellt, schalteten die Mediziner die Behörden ein.
Es stellte sich heraus, dass auch die zweitälteste Tochter bereits verstümmelt worden war – die beiden jüngsten Mädchen jedoch nicht.
Doch obwohl Genitalverstümmelung in Frankreich als schwere vorsätzliche Misshandlung von Kindern mit einem Strafmaß von bis zu 20 Jahren Haft strafbewehrt ist, wurde kein Verfahren gegen die Täter eröffnet. Stattdessen kamen sie mit einer Verwarnung davon!
Kein Wunder, dass das Täterpaar das französische Recht wohl nicht sonderlich ernst nahm und offensichtlich auch keine Auflagen (z.B. regelmäßige Unversehrtheitskontrollen) durch das zuständige Jugendamt zu erfüllen hatte, denn vier Jahre später wurden in Frankreich die beiden jüngsten Töchter verstümmelt: Das jüngste Mädchen wurde 2009 im Alter von sieben Jahren mit schweren Blutungen nach der Verstümmelung in das gleiche Krankenhaus eingeliefert, in dem schon 2005 die Verstümmelung seiner Schwester festgestellt worden war…
Die Opfer zeigen Symptome schwerer Traumatisierung durch die massive Gewalttat
Ein psychologisches Gutachten bestätigt die völlige Unterwerfung der Verstümmelungsopfer unter die Autorität der Familie: Während die beiden minderjährigen Opfer so eingeschüchtert sind, dass sie überhaupt keine Aussage vor Gericht wagten – außer dass sie sich „an nichts erinnern können“, was u.a. auf eine dissoziative Amnesie, d.h. eine häufige Folge schwerer Gewalterfahrung hinweisen könnte, verteidigten die zwei ältesten Töchter die Täter, was wiederum für eine typische „Identifikation mit dem Aggressor“ spricht, die ebenfalls regelmäßig als Abwehrmechanismus bei Opfern schwerster Gewalt entwickelt wird.
In diesem Zusammenhang muss noch einmal auf die enge Verknüpfung von allgemeiner, schwerer innerfamiliärer Gewalt gegen Kinder und Genitalverstümmelung hingewiesen werden.
Unabhängig davon, ob der Strafvollzugsrichter nun entscheidet, die beiden Täter ihre ohnehin milde Strafe tatsächlich verbüßen zu lassen oder nicht, wird das Urteil wohl kaum dazu gereichen, eine ausreichend deutliche Botschaft an die Tätergruppen zu senden, wie die Rechtsanwältin Linda Weil-Curiel – die sich als zivile Nebenklägerin für die Opfer stark gemacht hatte – fordert:
„Wenn man eine klar verständliche Botschaft an jene senden will, die beabsichtigen, die Genitalverstümmelung weiterhin in Frankreich oder im Ausland zu verüben, dann muss auch ein so hohes Strafmaß angesetzt werden, das dem Verbrechen, das hier gegen wehrlose Kinder begangen wird, gerecht wird.“
(1) Auch in Hamburg gibt es einen aktuellen Fall , bei dem das zuständige Jugendamt zwei gefährdeten Mädchen sicheren Schutz verweigert, trotz akuter Wiederholungsgefahr seitens der Tätereltern.
(2) In Deutschland unterliegen Ärzte, die eine Genitalverstümmelung an einem minderjährigen Kind feststellen, der ärztlichen Schweigepflicht, d.h. sie dürfen diese schwere Tat NICHT melden – weder dem Jugendamt noch den Strafverfolgungsbehörden! Selbst wenn sie einen dringenden Verdacht für eine geplante/drohende Verstümmelung erhalten, sind die NICHT verpflichtet (sondern allenfalls berechtigt!), die Behörden einzuschalten.
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