Gerichtsbeschlüsse zur Verhinderung von Genitalverstümmelung an minderjährigen Mädchen im Heimatland der Eltern
– Beispiele in chronologischer Folge –
In den letzten Jahren hatten sich mehrere deutsche Amts- und Oberlandesgerichte mit mehreren Fällen zu beschäftigen, bei denen es um die Gefährdung minderjähriger Mädchen ging, bei einer Reise in das Heimatland der Eltern Opfer von Genitalverstümmelung zu werden.
Diese Gefahr wurde jeweils durch die Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern abgewendet, d.h. Reisen der Kinder in die entsprechenden Risikoländer wurden gerichtlich untersagt. In allen Fällen wurde eine Güterabwägung getroffen, die dem Schutz der Mädchen vor der schweren Misshandlung der Genitalverstümmelung die höchste Priorität einräumt. Weiterhin wurde die Wahrscheinlichkeit dieser Gefahr jeweils durch eine genaue Betrachtung der realen Verstümmelungs-Situation in den afrikanischen Ländern erkannt. In keinem der Fälle war von den jeweiligen Eltern die Verstümmelung im Vorfeld angekündigt worden, was von den Eltern auch grundsätzlich nicht zu erwarten ist.
Hier finden Sie einen Überblick über diese Beschlüsse:
1. Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 15.12.2004, XII ZB 166/03:
In diesem bedeutsamen, richtungweisenden Beschluss wird ein in Deutschland lebendes Mädchen mit gambischer Staatsbürgerschaft geschützt: Der Mutter aus Gambia wurde untersagt, die minderjährige Tochter nach Gambia zu verbringen, da ihr dort die Verstümmelung droht.
Den vollständigen Beschluss finden Sie hier.
Eine Aufbereitung der Argumentation des Bundesgerichtshofes finden Sie hier
Weitere Beschlüsse sind folgende:
2. Beschluss des Amtsgerichtes Erfurt vom 19.07.2007, 31F 1187/06:
Wieder geht es um den Schutz eines Mädchens aus Gambia: Der Mutter wird untersagt, die minderjährige Tochter nach Gambia zu verbringen, da sie dort nicht vor Genitalverstümmelung sicher wäre.
An der gerichtlichen Feststellung einer Gefahr für das Kind ändert auch eine eidesstattliche Erklärung der in Gambia lebenden Großmutter nichts. Das Gericht beruft sich dabei unter anderem auf die hohe Verstümmelungs-Rate in Gambia (80 bis 90%). Das Gericht beurteilt die Verstümmelung als eine „das Kindeswohl in ganz erheblicherWeise beeinträchtigende Behandlung…, die bleibende physische und psychische Schäden zur Folge hat und eine grausame, folgenschwere und durch nichts zu rechtfertigende Misshandlung darstellt“.
Weiter heißt es in der Begründung:
„Die nach § 1666 Abs. 1 BGB erforderliche Maßnahme der teilweisen Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes steht wegen der für das Kind drohenden Gefahr, einen irreparablen Schaden seiner psychischen und physischen Unversehrtheit zu erleiden, über dem Interesse, seine Verwandten in Gambia zu besuchen…“
Die Beschwerde, welche die Mutter beim Oberlandesgericht in Jena gegen diesen Beschluss eingereicht hatte, wurde während einer mündlichen Verhandlung im Jahr 2008 zurückgewiesen.
3. Beschluss des Amtsgerichtes Bremen vom 28.08.2007, 61F 2311/07:
Wieder wird von Mädchen die Verstümmelungsgefahr in Gambia abgewendet: Einer Mutter aus Gambia wird untersagt, die beiden minderjährigen Töchter (ein Mädchen aus bi-nationaler Partnerschaft mit einem deutschen Mann) außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland und außerhalb der Grenzen der Schengener Vertragsstaaten zu bringen oder bringen zu lassen. Außerdem wird der Mutter aufgegeben, die behandelnden KinderärztInnen von ihrer Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Amt für Soziale Dienste zu entbinden.
Das Gericht bewertet die Folgen der Verstümmelungspraxis als „Verstümmelung die sowohl das Sexualempfinden wie die üblichen Funktionen des weiblichen Genitaltraktes schwer und vor allem irreparabel zerstören.“…Es handelt sich um eine schwere Menschenrechtsverletzung.“
Weiter heißt es:
„Es besteht kein Zweifel, dass derartige Verstümmelung eine schwere Gefahr für das körperliche und seelische Wohl eines Kindes ist, die abzuwehren gerichtliche Aufgabe ist (§§ 1666, 1666a BGB). Ziel ist eine effektive Gefahrenabwehr für die Kinder, wobei auch hierbei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren ist.“
Und zur Begründung der Maßnahme:
„Das Gericht sieht es daher als erforderlich an, den Eltern Auslandsreisen mit den Kindern zu untersagen und den Grenzübertritt der Kinder durch polizeiliche Maßnahmen nach Möglichkeit zu verhindern. Allein die Untersagung von Reisen nach Gambia erscheint nicht als wirksame Maßnahme nicht ausreichend, weil Gambia schließlich auch von jedem anderen Land der Welt aus angeflogen werden könnte. Im Ergebnis handelt es sich bei dieser Maßnahme um eine Einschränkung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungrechtes.“
Und:
„Den Eltern ist…aufzugeben, dem Jugendamt eine Schweigepflichtentbindungserklärung für jeden behandelnden Kinderarzt zu erteilen, damit von dort von Zeit zu Zeit Auskünfte über den Gesundheitszustand der Kinder eingeholt werden können. Mit der Abgabe einer solchen Erklärung vermeiden die Eltern, dass das Gericht diese Erklärung ersetzt oder aber auch die Gesundheitsfürsorge insoweit einschränkt.“
4. Beschluss des Amtsgerichtes Bonn vom 22.02.2008, 47F 86/08:
Von einem Mädchen wird die große Gefahr einer Genitalverstümmelung in Burkina Faso abgewendet: Dem Vater aus Burkina Faso wird untersagt, die minderjährige Tochter aus der bi-nationalen Partnerschaft mit einer deutschen Frau aufgrund der Genitalverstümmelungsgefahr außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland und außerhalb der Grenzen der Schengener Vertragsstaaten zu bringen oder bringen zu lassen.
Das Jugendamt Bonn stellte den Antrag auf Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, nachdem es zunächst die Überlegung gab, von dem Mann eine Erklärung unterzeichnen zu lassen, in der er die Aussage, keine Verstümmelungsabsicht zu hegen, bekräftigen sollte.
„Der Mutter wurde angeraten zum Schutz vor Genitalverstümmelung einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht zu stellen, da eine Erklärung im Jugendamt keinen richterlichen Beschluss ersetzt. Die Mutter teilte mit, dass sie sich mit ihrem Anwalt beraten werde und danach einen Antrag beim Familiengericht stellen werde. Dies ist seitens der Mutter nicht erfolgt.“
Deshalb übernahm das Jugendamt die Antragstellung, denn:
„Bei Genitalverstümmelung handelt es sich um eine schwerwiegende Gefährdung desKindeswohls“.
Das Gericht gibt dem Antrag statt und begründet kurz und präzise:
„Auch nach Auffassung des mit dieser Sache befassten Gerichts stellt die Genitalverstümmelung (hier von Mädchen) einen der schwersten Verletzungen der Menschenwürde dar und ist eine der abscheulichsten Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit eines Menschen. Derartige Eingriffe und Verletzungen sind durch keine Religion, Sitte oder Brauchtum zu rechtfertigen.
Nach den hier vorliegenden Informationen sind Kinder aus dem hier betroffenen Kultur- und Lebenskreis in hohem Maße in Gefahr, Opfer von Genitalverstümmelungen zu werden, wenn sie in Länder dieses Kulturkreises verbracht werden.
Das Gericht ist daher der Auffassung, dass auch einschneidende Maßnahmen erforderlich sind und getroffen werden müssen, um diese drohende Gefahr zu verhindern. Hierbei haben mögliche Umgangsrechte von Verwandten und der gleichen in jedem Falle zurückzustehen. Insofern schließt sich das Gericht voll dem Antrag des Jugendamtes der Stadt Bonn …an. Die Ausreisebeschränkung gilt ab sofort.“
Lesen Sie auch die Pressemitteilung der TaskForce zu diesem Fall.
5. Beschluss des Oberlandesgerichtes Karlsruhe vom 05.05.2008, 16 UF 03/08:
Hier bestätigt das Gericht den Antrag einer deutschen Mutter, dem geschiedenen Vater ägyptischer Herkunft nach der Trennung lediglich den betreuten Umgang mit der minderjährigen Tochter zu gewähren, da sie eine Entführung der Tochter nach Ägypten und dort die Verstümmelung des Mädchens befürchtet.
Das Gericht begründet erkennt eine Gefährdung des Kindeswohls:
„Die von der Mutter ebenso wie von der Verfahrenspflegerin befürchtete Gefahr einer Entführung und Genitalverstümmelung…für den Fall eines unbegleiteten Umgangs kann derzeit nicht vollständig ausgeschlossen werden. Eine Genitalverstümmelung ist eine Kindeswohlgefährdung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nur Teile der Klitoris entfernt werden oder ob eine vollständige Entfernung der Klitoris und der Schamlippen vorgenommen wird. Auch ist ohne Belang, ob der Eingriff ärztlich überwacht oder unter unzureichenden hygienischen Bedingungen erfolgt. Die Folgen sind irreversibel und führen zu lebenslangen Beeinträchtigungen.“
Weiter heißt es:
„Zu berücksichtigen ist, dass auch unter Zugrundelegung der Angaben des Vaters die Beschneidungsquote in Ägypten 75-90% beträgt. Die Mutter geht sogar von 90-97% aus. Selbst wenn man die Zahlen des Vaters zugrunde legt, werden mindestens ¾ der ägyptischen Mädchen immer noch beschnitten. Dies zeigt, dass die Tradition der Genitalverstümmelung trotz des gesetzlichen Verbotes immer noch weit verbreitet ist. Eine derartig hohe Quote lässt sich jedoch nicht erklären, wenn die Ablehnung der Beschneidung so weit fortgeschritten wäre wie vom Vater behauptet…Selbst wenn der Vater eine Genitalverstümmelung ablehnt, heißt dies nicht, dass damit keine Gefaht für das Kind besteht…“
Und schließlich:
„Solange der Entschluss das Mädchen nicht beschneiden zu lassen, nich glaubhaft von der gesamten Großfamilie des Vaters mitgetragen wird, kommt ein unbegleiteter Umgang nicht in Betracht. Insoweit muss das Recht des Vaters hinter dem Schutz des Kindes zurücktreten. Dieser kann auch nicht durch mildere Maßnahmen gewährleistet werden. Denn allein durch ein Ausreiseverbot ist das Mädchen ebenso wenig zu schützen wir durch die vom Vater angebotene Überlassung seiner Ausweispapiere für die Dauer des Umgangs. Unstreitig werden auch in EU-Staaten Genitalverstümmelungen durchgeführt…“
6. Beschluss des Amtsgerichtes Ratingen vom 03.07.2008, 4F 63/08:
Es geht um die Abwendung der großen Verstümmelungsgefahr in Gambia: Einer Frau aus Gambia wird untersagt, ihre beiden minderjährigen Töchter außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland und außerhalb der Grenzen der Schengener Vertragsstaaten zu bringen oder bringen zu lassen.
„Insofern wird ihr das Sorgerecht teilweise entzogen und auf das Jugendamt Ratingen als Erziehungspfleger übertragen“.
Das Gericht schreibt in seiner Urteilsbegründung:
„Im vorliegenden Fall war die Gefahr der beiden Mädchen, schwerwiegend misshandelt zu werden, abzuwägen gegen den erheblichen Eingriff in das Elternrecht gemäß Art. 6 GG. Grundsätzlich handelt es sich bei einer Genitalverstümmelung, wie sie in Gambia gang und gäbe ist, um eine schwerwiegende Misshandlung…Die beiden Töchter sind nunmehr sechs und neun Jahre alt, also in einem Alter, in dem die Beschneidung üblicherweise stattfindet. Wenn die Kindesmutter zu diesem Zeitpunkt…ihren Wunsch äußert, ihr Heimatland zu besuchen, so ist dies zwar nachzuvollziehen, andererseits ergibt sich ein konkreter Anhaltspunkt, dass die Mutter tatsächlich vor hat, eine Beschneidung durchführen zu lassen.
Die gegenteilige Äußerung der Kindesmutter und die Vermutung des Kindesvaters ändern am Bestehen dieses konkreten Verdachtsmoments nichts. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Erziehungsberechtigte tatsächlich zugibt, dass er vor hat, eine hier strafbare Handlung an den Kindern zu begehen bzw. sie durchführen zu lassen.“
„Es ist von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer Beschneidung der Töchter bei einem eventuellen Aufenthalt in Gambia auszugehen, angesichts der Beschneidungsquote von 80% bis 90%.Selbst wenn die Genitalverstümmelung durch die Kindesmutter abgelehnt würde, so muss mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie sich angesichts der weitverbreiteten Beschneidungspraxis nicht oder nicht genügend gegen die Durchführung einer Beschneidung der Töchter dort wehren könnte und somit die Töchter nicht genügend schützen könnte…“
„Offenbar schätzt die Mutter die den beiden Töchtern in Gambia drohende Gefahr nicht realistisch ein. Ihr Interesse, ihre Verwandten gemeinsam mit ihren Kindern in Gambia zu besuchen, muss angesichts des drohenden irreparablen Schadens für die physische und psychische Unversehrtheit der beiden Töchter zurück treten.“
Die Rechtsbeschwerde der Frau wurde am 18.08.2008 vom Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgewiesen.
7. Beschluss des Amtsgerichtes Bad Säckingen vom 20.11.2008, 6F 202/08:
Von einem minderjährigen Mädchen wird die drohende Gefahr einer Genitalverstümmelung in Äthiopien abgewendet, nachdem es für längere Zeit und ohne elterliche Begleitung dorthin geschickt werden sollte:
Einem Ehepaar äthiopischer Herkunft wird die elterliche Sorge für die minderjährige Tochter insoweit entzogen, als es um die Veranlassung oder Genehmigung von Reisen in das Ausland geht. Für diesen Aufgabenkreis wird das Landratsamt Lörrach/Fachbereich für Jugend und Familie bestellt.
Das Gericht begründet seine Enscheidung wie folgt:
„Bei der Frage, ob eine Gefahr im Sinne des §1666 besteht, sind stets zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen, nämlich einerseits die Schwere eines möglicherweise eintretenden Verletzungserfolges und andererseits der Grad der Wahrscheinlichkeit, der für einen Eintritt dieses Erfolges besteht.
Je schwerer eine Verletzung wiegt, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts zu stellen sind, um gegen die Verletzungs- oder Schädigungsgefahr gerichtlich tätig zu werden…“
„Der Schaden, der hier droht, besteht darin, dass ein 10 Jahre altes Mädchen im Falle einer Ausreise nach Äthiopien der in diesem Land nicht unüblichen…Beschneidung der Geschlechtsorgane unterzogen werden könnte.
Ein solcher Vorgang würde – wenn es dazu käme – eine außerordentlich schwere, dauerhafte und nicht wieder rückgängig zu machende Verletzung des Körpers und der Gesundheit des Kindes sowie einen ebenfalls nicht mehr rückgängig zu machenden schwer wiegenden Eingriff in seine menschliche Würde darstellen. Angesichts der Schwere eines solchen Verletzungserfolges – immerhin rechnen die körperliche Unversehrtheit, die Gesundheit und die Menschenwürde zu denjenigen Verfassungswerten, die nach Art. 1 und 2 des Grundgesetzes als besonders hochrangig anzusehen sind – sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit, dass es im Fall einer Äthiopien-Reise des Kindes zu einem solchen Verletzungserfolg kommen könnte, gestellt werden müssen, relativ gering.
„Wenn Eltern ein zehnjähriges Kind ohne elterliche Begleitung in ein solches Hochrisikoland reisen lassen, besteht eine ernst zu nehmende Gefahr, dass sich das dort allgemein vorhandene Risiko zu Lasten dieses Kindes konkret verwirklichen könnte…“
Lesen Sie auch die Pressemitteilung der TaskForce zu diesem Fall.
Das OLG Karlsruhe hob den Beschluss am 25. Mai 2009 auf.
Alle Hintergründe zu dem „Fall“ finden Sie hier
8. Beschluss des Oberlandesgerichtes Bremen vom 16.01.2009, 4 UF 108/08: Diesmal geht es um den Schutz eines Mädchens vor einer Verstümmelungsgefahr in Nigeria:
Einem Mann nigerianischer Herkunft wird untersagt, die minderjährige Tochter aus bi-nationaler Partnerschaft mit einer deutschen Frau, ohne Zustimmung des als Pfleger bestimmten Jugendamtes Bremen außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen.
Hintergrund ist die Gefahr einer Genitalverstümmelung, die sich für das Mädchen aufgrund der Verstümmelungssituation in Nigeria bei einer Reise in das Land ergäbe. Das Gericht sieht bereits die abstrakte Gefahr als Grundlage an, um die Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes zu rechtfertigen.
9. Beschluss des Amtsgerichtes Hamburg-Harburg vom 09.07.2009, 635 F 167/09: Abwendung der Gefahr der Genitalverstümmelung für ein minderjähriges Mädchen in Gambia.
Den Eltern wird gemäß §1666 BGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge entzogen und auf das Jugendamt Hamburg-Mitte als Pfleger übertragen. Den Kindeseltern und Dritten wird die Kindes-Verbringung außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland und aus dem Bereich der Grenzen der Schengener Vertragsstaaten untersagt.
Zuvor hatte die Mutter, die aus Gambia stammt, gegenüber Dritten angekündigt, während einer Reise nach Gambia das Mädchen verstümmeln lassen zu wollen.
10. Beschluss des Amtsgerichtes Böblingen, August 2012, 15 F 383/12: Abwendung der Gefahr der Genitalverstümmelung für ein minderjähriges Mädchen aus bi-nationaler Partnerschaft in Gambia
Das Amtsgericht Böblingen hat mit diesem Beschluss das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht zur Regelung der Passangelegenheiten für ein minderjähriges Mädchen aus bi-nationaler Partnerschaft an die deutsche Mutter übertragen. Dem aus Gambia stammenden Vater wird damit untersagt, das 5-jährige Kind außerhalb der Grenzen der Schengener Vertragsstaaten zu verbringen. Die Grenzbehörden wurden entsprechend informiert.
Die gerichtliche Entscheidung beruht auf §1666 BGB, denn es ist zu befürchten, dass das Wohl des Kindes bei einer Verbringung nach Gambia gefährdet wäre.
Der geschiedene Kindesvater hatte zuvor die Absicht geäußert, mit dem Mädchen zu seiner Familie nach Gambia zu reisen, in der – wie bei fast 90% aller Gambier – die Verstümmelung von Mädchen durch Herausschneiden der Klitoris und Labien üblich sei. Dieser Gefahr sollte das Kind unter keinen Umständen ausgesetzt werden, entschied die umsichtige Mutter und beantragte beim Gericht wirksame Maßnahmen zum Schutz ihrer Tochter vor dieser schweren, irreversiblen Misshandlung.
11. Beschluss 18F 146/12 EASO des Amtsgerichts Delmenhorst zum Schutz zweier Mädchen vor der Genitalverstümmelung in Sierra Leone
Das Gericht schränkt für beide Eltern, d.h. sowohl für den Vater aus Sierra Leone als auch für die deutsche Mutter, das Aufenthaltsbestimmungsrecht ein und untersagt ihnen bei Androhung eines Ordnungsgeldes von 25.000,-€ bzw. Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, mit den Töchtern nach Sierra Leone zu reisen und sie dort der Gefahr der Genitalverstümmelung auszusetzen. Die unbefristete Pflegschaft für sämtliche Auslandsreisen der beiden Mädchen übernimmt nun das Jugendamt Delmenhorst, bei dem auch die Pässe hinterlegt wurden.
Das Verfahren wurde von dem Jugendamt eingeleitet, nachdem eines der Mädchen berichtet hatte, der Vater plane mit ihr in den Ferien eine Reise nach Sierra Leone. Das Land gilt in Bezug auf die Genitalverstümmelung an Mädchen als Hochrisikoland, da dieses schwere Gewaltverbrechen dort mit einer Rate von über 90% an fast allen Mädchen verübt wird. Anhand dieser Fakten stellte das Gericht fest, dass „allein die Absicht des Kindesvaters, mit einem oder beiden Mädchen nach Sierra Leone zu reisen, als drohende Kindeswohlgefährdung angesehen werden“ muss, da in Risikoländern mit einer derart hohen Verstümmelungsrate nicht ausgeschlossen werden kann, dass an den Kindern diese Tat wird, selbst wenn der Vater diese im Vorhinein womöglich gar nicht plante.
Die Entscheidung des Gerichts gründet außerdem auf der gängigen Feststellung, dass die Genitalverstümmelung eine „grausame, folgenschwere und durch nichts zu rechtfertigende Misshandlung“ darstellt und „die möglicherweise eintretenden Verletzungen von besonderer Schwere“ seien.
Beachtlich ist, dass die deutsche Mutter den Eindruck vermittelte, das Thema sei ihr nicht so wichtig, denn sie reagierte eher gleichgültig und passiv. Aus diesem Grund konnte ihr das Gericht nicht vertrauen, diese gefährliche Reise zu verhindern und bestätigte die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an das Jugendamt als angemessene und verhältnismäßige Maßnahme.
23 Comments
[…] little girls are left to their mutilation without extended cover, very view could be protected by clear court-decisions. The last decision was made by the Family court in Bonn, just two weeks […]
[…] werden tatsächlich dieser schweren Misshandlung ausgesetzt. Mit Schutz konnten sie bislang nur in wenigen Ausnahmen […]
[…] Hälfte aus binationalen Partnerschaften. Die Gerichtsbeschlüsse einiger dieser Fälle haben wir hier […]
[…] obwohl seit mehr als sieben Jahren (!) die Rechtssprechung deutscher Familiengerichte sowie der Bundesgerichtshof einschlägig geklärt haben, dass die Verstümmelung im Ausland durch […]
[…] die gängige Rechtssprechung, nach der die Gefahr von Genitalverstümmelung durch Einschränkung des […]
[…] die gängige Rechtssprechung, nach der die Gefahr von Genitalverstümmelung durch Einschränkung des […]
[…] die im Hinblick auf die staatliche Schutzpflicht mittlerweile gängige Rechtssprechung zugunsten des Schutzes gefährdeter Mädchen – d.h. Entzug des Aufenhtaltsbestimmungsrechts […]
[…] XII ZB 166/03 des Bundesgerichtshofes (2004) zahlreiche Amts- und Oberlandesgerichte mit der Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes die Ausreise gefährdeter minderjähriger Mädchen in Risikoländer unterbunden. Mit dem Verweis […]
[…] Zahlreiche Gerichtsverfahren hat die TaskForce seitdem initiiert und begleitet, damit gefährdete Mädchen der z.T. enormen Gefahr im Herkunftsland der Eltern nicht mehr ausgeliefert werden können und die Unversehrtheit der Kinder regelmäßig überprüft werden kann. […]
[…] Zahlreiche Gerichtsverfahren hat die TaskForce seitdem initiiert und begleitet, damit gefährdete Mädchen der z.T. enormen Gefahr im Herkunftsland der Eltern nicht mehr ausgeliefert werden können und die Unversehrtheit der Kinder regelmäßig überprüft werden kann. […]
[…] geboren, die ebenfalls gefährdet und schutzbedürftig sind: Die TaskForce verweist darauf, dass rund die Hälfte der bisherigen Gerichtsbeschlüsse den Schutz von Mädchen aus bi-nationalen Partnerschaften zum Gegenstand […]
[…] die höchste Priorität eingeräumt hat, wurden Mädchen zumindest in konkreten Einzelfällen durch Gerichtsbeschlüsse vor der Verstümmelungsgefahr im Heimatland der Eltern […]
[…] höchste Priorität eingeräumt hat, wurden Mädchen zumindest in konkreten Einzelfällen durch Gerichtsbeschlüsse vor der Verstümmelungsgefahr im Heimatland der Eltern […]
[…] die höchste Priorität eingeräumt hat, wurden Mädchen zumindest in konkreten Einzelfällen durch Gerichtsbeschlüsse vor der Verstümmelungsgefahr im Heimatland der Eltern […]
[…] haben seitdem dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit die höchste Priorität eingeräumt und mit entsprechenden Beschlüssen sichergestellt, dass gefährdete Mädchen nicht in die Risikoländer verbracht werden […]
[…] Gerichtsbeschlüsse zum Schutz von Mädchen vor Genitalverstümmelung […]
[…] offen gegen die Rechtsprechung zum Schutz von Mädchen agiert und staatliche Schutzmaßnahmen […]
[…] und dem Leben zweier Mädchen und handelt damit entgegen seines Schutzauftrages, entgegen der gängigen Rechtsprechung und entgegen seiner moralischen Verpflichtung, Gewalt und Misshandlung von Kindern wirksam […]
[…] für die jeweiligen Mädchen nachgewiesen werden kann (z.B. durch die gerichtliche Festlegung familienrechtlicher Maßnahmen). Wir arbeiten eng mit Jugendämtern und Behörden zusammen, die von Amts wegen für die Umsetzung […]
[…] – muss eine Gefährdung konstatiert werden, wie viele der in diesem Zusammenhang geführten Gerichtsverfahren dokumentieren oder als „prominentes Beispiel“ Amina Pocher, die auf Wunsch ihres […]
[…] – muss eine Gefährdung konstatiert werden, wie viele der in diesem Zusammenhang geführten Gerichtsverfahren dokumentieren oder als “prominentes Beispiel” Amina Pocher, die auf Wunsch ihres […]
[…] aber handelt die Bundesregierung mit diesem „Schutzbrief“ gegen die gängige Rechtsprechung (https://www.taskforcefgm.de/2010/03/gericht…), die sich zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Kinder bekennt und als angemessene […]
[…] Gerichtsbeschlüsse […]